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VERLETZUNG DES BRIEFGEHEIMNISSES ( § 202
StGB)
Wer unbefugt
-
einen
verschlossenen Brief, der nicht zu seiner Kenntnis bestimmt ist,
öffnet oder
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sich vom Inhalt
eines solchen Schriftstückes ohne Öffnung des Verschlusses unter
Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft
macht sich
strafbar.
Ebenfalls strafbar
macht sich aber auch derjenige/ diejenige, der "sich unbefugt vom Inhalt
eines Schriftstückes, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch
ein verschlossenes Behältnis ... besonders gesichert ist" dadurch
Kenntnis verschafft, dass er dieses Behältnis geöffnet hat.
Wenn also jemand ohne
Ihr Wissen und ohne Ihre Einwilligung Ihre Briefe (evtl. sogar noch aus
Ihrem Briefkasten) entfernt, diese öffnet und liest, so macht er sich
strafbar.
Dabei spielt es keine Rolle, dass er/sie Ihnen Ihre Briefe evtl. später
wieder in den Briefkasten zurücklegt oder Ihnen diese einfach wieder
zurückgibt.
Auch das müssen
Sie nicht einfach hinnehmen,
denn diese Verletzung des Briefgeheimnisses ist eine Straftat.
Sie brauchen:
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Name und Adresse
der Person, die Sie bedroht
-
Adresse und
Tel.-Nr. der Schiedsperson, in deren Bereich derjenige/ diejenige
wohnt
Auskunft hier
- einen Termin
zur Schlichtungsverhandlung bei der zuständigen Schiedsperson
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