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Zuständigkeiten

Wenn es mit dem Nachbarn oder einem anderen Mitmenschen mal nicht so richtig klappen will, ist guter Rat teuer. Das muss nicht sein.

Bei bestimmten Delikten, wie z.B.

  • Beleidigung
  • Körperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch

  • Bedrohung und

  • Verletzung des Briefgeheimnisses

haben Sie die Möglichkeit, Ihr gutes Recht bei Gericht einzuklagen.
Bei den oben aufgeführten Delikten ist es aber gesetzlich zwingend vorgeschrieben, vorher durch einen Besuch bei einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau einen Schlichtungsversuch zu unternehmen und damit die Gerichte zu entlasten.

  • Die Freundin zahlt das geliehene Geld nicht zurück?

  • Vom Nachbargrundstück hängen Baumäste und Zweige zu Ihnen herüber, Sie müssen ständig das Nachbar-Laub entfernen?

Auch da (und in vielen anderen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten) können wir Ihnen weiterhelfen.

Wie sind wir zu erreichen?
Zuständig für Sie ist immer die Schiedsperson, in dessen Bezirk der Antragsgegner wohnt.
 

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